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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen, deren Teilen und Aufbauten, sowie für die Erstellung von Kostenvoranschlägen.

 

  1. Kostenvoranschlag

(1.1) Kostenvoranschläge sind dann entgeltlich, wenn dies gesondert mit dem Auftraggeber vereinbart wurde. (1.2) Ein Kostenvoranschlag beinhaltet eine nach kaufmännischen und technischen Gesichtspunkten vorgenommene Detaillierung und Aufschlüsselung hinsichtlich der Positionen Material, Arbeit etc. (1.3) Der Zeitaufwand für die Erstellung eines Kostenvoranschlages wird nach dem Werkstätten-Stundensatz verrechnet. Diese Kosten werden bei nachfolgender Auftragserteilung in Abzug gebracht und zwar in dem Verhältnis, in dem sich der tatsächlich erteilte Auftrag zum Umfang des ursprünglichen Kostenvoranschlages verhält. (1.4) Die aus Anlass der Erstellung des Kostenvoranschlages erforderlichen und in Auftrag gegebenen Leistungen wie Fahrten, Reisen, Montagearbeiten und ähnliches werden dem Auftraggeber gesondert verrechnet.

 

  1. Tauschaggregate

(2.1) Die Berechnung von Tauschpreisen setzt voraus, dass die vom Auftraggeber beigestellten Aggregate keine ungewöhnlichen Schäden aufweisen und noch aufbereitungsfähig sind.

 

  1. Probefahrten

(3.1) Der Instandsetzungsauftrag umfasst die Ermächtigung, mit Kraftfahrzeugen und Aggregaten Probeläufe sowie Probe- und Überstellungsfahrten – auch unter Verwendung von Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen – durchzuführen.

 

  1. Preise, Zahlung und Kulanzleistungen

(4.1) Die Verrechnung von Materialien und Waren erfolgt zu den am Tage der Auftragserteilung gültigen, im Betrieb des Auftragnehmers zur Einsicht aufliegenden Listenpreisen, die Verrechnung der Arbeitskosten zu den am Tage der Auftragserteilung im Betrieb des Auftragnehmers ausgehängten Werkstätten-Stundensätzen. Sofern sich die Einkaufspreise des Auftragnehmers für Materialien und/oder Waren und/oder die kollektivvertraglichen Ist-Lohnkosten seines Werkstättenpersonals in der Zeit zwischen Auftragserteilung und Lieferung an den Auftraggeber ändern, ändern sich die dem Auftraggeber vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Preise in gleichem Ausmaße. Auch eine Preissenkung ist an den Auftraggeber weiterzugeben.

(4.2) Die Zahlung für erbrachte Instandsetzungsarbeiten und verkaufte Materialien und Waren hat bei Übergabe bar zu erfolgen; soweit vom Auftragnehmer Zahlung durch Wechsel, Scheck etc. akzeptiert wird, erfolgt dies zahlungshalber und gehen anfallende Spesen zu Lasten des Auftraggebers.

(4.3) Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer mit dessen Forderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Auftragnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder die Gegenforderung im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Auftraggebers steht, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden ist.

(4.4.) Ein vom Auftragnehmer im Kulanzwege gewährter Nachlass gilt nur unter der Bedingung, dass der Auftraggeber den um den Nachlass reduzierten Rechnungsbetrag unverzüglich und ohne Vorbehalt bezahlt; andernfalls ist vom Auftraggeber der Rechnungsbetrag für die vom Auftragnehmer erbrachten Arbeiten und verkauften Materialien und Waren in voller Höhe ohne Nachlass zu entrichten.

(4.5.) Bei Nichterfüllung des Vertrages oder Annahmeverzug durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Stornogebühr in Höhe von 25 (fünfundzwanzig) Prozent des Gesamtkaufpreises – unter Vorbehalt eines allfälligen höheren Schadenersatzes – in Rechnung zu stellen.

 

  1. Sub-Partner

(5.1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die beauftragten Leistungen von einem dafür zertifizierten und berechtigten Sub-Auftragnehmer durchführen zu lassen. Die Auswahl des Sub-Auftragnehmers obliegt allein dem Auftragnehmer. Der Auftraggeber erteilt seine ausdrückliche Einwilligung, dass der Auftragnehmer alle zur Erfüllung der geschuldeten Leistungen erforderlichen den Aufraggeber betreffenden Daten (insbesondere betreffend Zulassungsschein, technische Daten des KFZ) den Sub-Auftragnehmer weiterleiten kann.

 

  1. Lieferung und Übergabe

(6.1) Ein allenfalls vereinbarter Fertigstellungstermin ist im Auftragsschreiben festzuhalten. (6.2) Die Leistungserbringung und Übergabe erfolgt, im Betrieb des Auftragnehmers. Ein Hol- und Bringservice ist gesondert zu vereinbaren und kostenpflichtig. In diesem Fall hat die Übergabe des KFZ bzw. der geschuldeten Leistung am hiefür gesondert vereinbarten Ort stattzufinden. Auch in diesem Fall bleibt Erfüllungsort für allfällige Gewährleistungs- und / oder Schadenersatzansprüche der Sitz (Betrieb) des Auftragnehmers.

 

  1. Abstellung von Fahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen

(7.1) Der Auftragnehmer ist berechtigt ab jenem Tag, der dem im Auftragsschreiben genannten oder sonst vereinbarten Fertigstellungstermin folgt,  dem Auftraggeber bei schuldhaftem Verzug mit der Abholung bzw. Übernahme des Reparaturgegenstandes für jeden begonnenen Tag (ab 08:00 Uhr) der Woche ab dem vereinbarten Fertigstellungstermin zur pauschalen Abgeltung seiner dadurch verursachten Unkosten eine Standgebühr von EUR 20,– zzgl. 20% USt., sohin täglich brutto EUR 24,–, in Rechnung zu stellen.

 

  1. Altteile

(8.1) Im Zuge von Reparaturarbeiten ersetzte Altteile – ausgenommen Tauschteile – sind vom Auftragnehmer bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin aufzubewahren und vom Auftraggeber danach abzuholen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Altteile ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Leistung an den Auftragnehmer zu entsorgen, sofern dieser den Altteil bis zu diesem Zeitpunkt nicht abholt und übernimmt. (8.2) Allfällige Entsorgungskosten gehen in diesem Fall zu Lasten des Auftraggebers.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

(9.1) Alle verkauften Materialien und Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

 

  1. Recht zur Zurückbehaltung des Reparaturgegenstandes

(10.1) Dem Auftragnehmer steht wegen aller seiner Forderungen aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis, insbesondere dessen Werklohnforderung, dem gemachten Aufwand oder aus einem ihm verursachten Schaden, sowie für seine diesbezüglichen Material- und Warenlieferungen ein Zurückbehaltungsrecht an dem betroffenen Reparaturgegenstand des Auftraggebers zu. (10.2) Dies gilt auch für Forderungen aus früheren Instandsetzungsaufträgen, soweit diese denselben Reparaturgegenstand betreffen. (10.3) Weisungen, über den Reparaturgegenstand in bestimmter Weise zu verfügen, muss der Auftragnehmer erst nach vollständiger Bezahlung seiner Forderungen ausführen. (10.4) Ein allfälliges kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers wird durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt. Ist der Auftraggeber Konsument, wird dessen Recht seine Leistung nach § 1052 ABGB bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern, nicht eingeschränkt.

 

  1. Behelfsreparaturen

(11.1) Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen, die nur über ausdrücklichen Auftrag durchgeführt werden, ist lediglich mit einer den Umständen entsprechenden, sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen.

(11.2) Auf diesen Umstand wird der Auftraggeber ausdrücklich hingewiesen.

 

  1. Gewährleistung / Leistungsbeschreibung

(12.1) Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die durchgeführten Instandsetzungsarbeiten und für die eingebauten Teile innerhalb der gesetzlichen Frist.

(12.2) Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.

(12.3) Die Gewährleistung erfolgt durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel (Verbesserung oder Austausch) in angemessener Frist und zumutbarer Weise; ist eine Behebung nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist der Auftraggeber auf die Rechtsbehelfe der Wandlung und Preisminderung verwiesen.

(12.4) Zur Ausführung der Leistungen im Rahmen der Gewährleistung hat der Auftraggeber den Reparaturgegenstand dem Auftragnehmer in dessen Betrieb auf eigene Kosten und Gefahr zu überstellen, Ist der Auftraggeber Konsument jedoch nur dann, wenn dies auch der Erfüllungsort ist; Ist der Auftraggeber  kein Konsument und für diesen ist eine Überstellung untunlich, ist der Auftragnehmer zu verständigen. Dieser kann in diesem Fall  entweder die Überstellung auf seine Kosten und Gefahr oder die Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung bei einem anderen Betrieb, zu dem die Überstellung durch den Auftraggeber tunlich ist, verlangen oder stattdessen angemessenen Ersatz leisten.

(12.5) Ist der Auftraggeber Konsument bleiben nicht abdingbare Rechte des Auftraggebers auf Wandlung oder Preisminderung  sowie dessen Rechte gemäß § 8 KSchG unberührt.

(12.6) Bestehende und über die Gewährleistung hinausgehende Herstellergarantien werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

 

  1. Schadenersatz

(13.1) Der Auftragnehmer haftet für alle von ihm aus Anlass der Ausführung der Instandsetzungsarbeiten verschuldeten Schäden, soweit diese an einer Person oder am Reparaturgegenstand selbst eingetreten sind; für sonstige Schäden, welche nicht die vom Auftragnehmer zu erbringende Hauptleistung betreffen, wie Folgeschäden, entgangenen Gewinn etc., haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. (13.2) Die Haftungsbeschränkung gemäß (13.1) gilt auch bei Verlust des vom Auftragnehmer übernommenen Reparaturgegenstandes. (13.3) Aus der Produkthaftung zustehende Ansprüche werden durch diese Regelung nicht berührt. (13.4) Für im Fahrzeug befindliche Gegenstände, die nicht zum Betrieb des Fahrzeuges gehören, wird vom Auftragnehmer, sofern er diese nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen hat, nicht gehaftet. (13.5) Im Rahmen der Überprüfung gem. § 57a KFG sind unterschiedliche Prüfungsbehandlungen gesetzlich vorgeschrieben, die tlw. auch das Hinaufdrehen des Motors bis zur Abregelung erfordern. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die im Rahmen dieser Überprüfung auftretende Schäden an Fahrzeugen, die nicht entsprechend der Herstellerangaben gewartet wurden, deren Zahnriemen nicht entsprechend den Herstellerangaben getauscht wurde oder deren Motor, insbesondere aufgrund von Tuningmaßnahmen, nicht im Serienzustand ist, sofern diese Maßnahmen dazu geführt haben, dass die Abregelung nicht bzw. nicht mehr ordnungsgemäß funktioniert und dadurch beim Hochdrehen des Motors ein Schaden entsteht. Ist der Auftraggeber Konsument wird der Anspruch des Auftraggebers nur insoweit eingeschränkt, als der Auftragnehmer – sofern es sich nicht um einen Personenschaden handelt oder der eingetretene Schaden bei Kaufvertragsabschluss nicht unvorhersehbar war – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet.

 

  1. Erfüllungsort

(14.1) Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.

 

  1. Betreten der Werkstatt

(15.1) Das Betreten der Werkstatt durch den Auftraggeber erfolgt auf eigene Gefahr.

 

  1. Datenschutzbestimmungen

(16.1) Der Auftraggeber stimmt zu, dass seine persönlichen und fahrzeugsicherheitsrelevanten Daten, nämlich Name, Adresse, Telefonnummer, KFZ-Kennzeichen, Email Adresse zum Zweck der Vertragserfüllung sowie im berechtigten Interesse innerhalb der Unternehmensgruppe (Plankenauer und Fastbox) verarbeitet werden. Darüber hinaus stimmt der Auftraggeber ausdrücklich zu, dass der Auftragnehmer zum Zwecke der Erfül-
lung des Vertrages einschließlich der Erfüllung allfälliger Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche dessen persönliche Daten, die Zulassungsdaten und technischen Daten des betroffenen KFZ an Sub-Auftragnehmer, Behörden, Versicherungsunternehmen etc. weiterleiten kann. Diese Einwilligung kann jederzeit schriftlich unter office@fastbox.at widerrufen werden. Weitere Details zu unseren Datenschutzbestimmungen finden Sie unter fastbox.at/datenschutz.

 

  1. Gerichtsstand und Recht

(17.1) Für Klagen gegen Auftraggeber, die Verbraucher im Sinne des Österreichischen Konsumentenschutzgesetzes sind und deren Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder Beschäftigungsort im Inland gelegen ist, sind nach Wahl des Auftragnehmers diejenigen Gerichte zuständig, in deren Sprengel einer dieser Orte gelegen ist. (17.2) Für Klagen gegen andere als die in (16.1) genannten Auftraggeber, sind die in Klagenfurt, Österreich, gelegenen sachlich zuständigen Gerichte zuständig, wobei der Auftragnehmer jedoch berechtigt ist, den Auftraggeber auch vor einem anderen nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zuständigen ordentlichen Gericht zu klagen. (17.3) Die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer aus und im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Auftrag unterliegen ausschließlich Österreichischem Recht.

 

  1. Gewinnspielrichtlinien

(18.1)Die Gewinnspiele, die auf Facebook, Instagram und LinkedIn veröffentlicht werden stehen in keinem Zusammenhang mit diesen Kanälen. Die erhobenen persönlichen Daten werden ausschließlich für das jeweilige Gewinnspiel verwendet. Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben.
Die Teilnahme am Gewinnspiel unterliegt den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und unseren Datenschutzrichtlinien. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Es gilt österreichisches Recht.

(18.2)Teilnahmeberechtigt sind Personen ab 18 Jahren mit Wohnsitz in Österreich. Ausgenommen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Plankenauer Gruppe, deren Angehörige und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und deren Angehörige von Kooperationspartnern. Minderjährige und sonstige in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen können nur teilnehmen, sofern die Einwilligung der Erziehungsberechtigten bzw. ihrer gesetzlichen Vertreter vorliegt.

(18.3)Die Laufzeit des Gewinnspiels wird auf dem jeweiligen Social-Media-Kanal bekanntgegeben. Die Auslosung erfolgt mittels Zufallsprinzip. Die Gewinnerin / der Gewinner werden per Privatnachricht über den jeweiligen Social-Media-Kanal kontaktiert und über den weiteren Verlauf informiert.
Die Aushändigung des Gewinns erfolgt ausschließlich persönlich an die Gewinnerin oder den Gewinner. Ein Umtausch, sowie eine Barauszahlung des Gewinns sind nicht möglich.
Meldet sich die Gewinnerin bzw. der Gewinner nach zweifacher Aufforderung innerhalb einer Frist von einer Woche nicht, behält sich die Plankenauer Gruppe vor, eine neue Gewinnerin bzw. einen neuen Gewinner auszulosen.

 

 

Stand 06/2022

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